Wichtiger Hinweis

 

Die im Folgenden dargestellte Proklamation der natürlichen Menschenrechte erfolgt derzeit unter dem Vorbehalt, daß diese noch Änderungen erfahren kann. Entsprechende Vorschläge, Hinweise, Anregungen und auch Kritiken, können bis Ende Dezember 2013 eingebracht werden.

Ab dem 01. Januar 2014 kann der dann veröffentlichten Proklamation, mittels einer entsprechenden Anerkennungsurkunde beigetreten werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die jeweils hier zu findende Fassung vorläufig in Kraft.

Auf Grund der verzögerten Reaktion und Eingabe von Änderungsvorschlägen, ist es wahrscheinlich, daß der Stichtag ab dem der Proklamation beigetreten werden kann, verschoben werden muß.

 

Proklamation der natürlichen Menschenrechte

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Allen Menschen

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In Anbetracht der Umstände, daß ein formales, von Menschen erdachtes Völkerrecht den Menschen in vielfältiger Weise von seinen natürlichen Rechten abgeschnitten hat, ist es an der Zeit natürliche Menschenrechte zu formulieren und mittels dieser, den Menschen ihre natürlichen Rechte wieder verfügbar zu machen.

Recht, so wie es heute im Jahre 2010 zu finden ist, hat sich den Menschen zum Untertan gemacht und diesen in unzulässiger Weise seiner Freiheit, in weiten Bereichen, beraubt. In diesem alten Rechtesystem wird der Begriff „Recht“ als Ausdruck institutioneller Gewalt verstanden und dient somit ausschließlich einer fiktiven Recht(s)person, einer juristischen Person, welche in der Regel von einer kleinen Gruppe privilegierter Menschen gelenkt wird und damit über eine meist wesentlich größere Gruppe von Menschen herrscht. Der Begriff „Recht“ muß also im Sinn dieser natürlichen Menschenrechte neu definiert werden. Danach ist Recht ein natürlicher Anspruch, welcher aus den geistigen Fähigkeiten einer natürlichen Person, eines Menschen, entspringt und welcher durch die Gesetze der Natur garantiert ist. Dieses Recht ist grundsätzlich immer höherwertig als ein institutionelles, formales Recht. Auch der Begriff Anspruch beinhaltet somit im Rahmen dieser natürlichen Menschenrechte bereits eine natürliche Garantie.

Höchster und einziger Maßstab für diese natürlichen Menschenrechte sind die Naturgesetze und die schöpferische Kraft des Lebens selbst. Mit diesem niedergeschriebenen Menschenrecht wird der Keim für eine neue Qualität von Recht gepflanzt, welcher Grundlage für neue Regeln des friedlichen Miteinander erwachsen lassen soll. Mögen diese niedergeschriebenen natürlichen Menschenrechte die Menschen immer wieder an die dunklen Zeiten der Geschichte erinnern und zur Besinnung kommen lassen. Mögen die Menschen, welche diese niedergeschriebenen natürlichen Menschenrechte durch ihre Anerkennung tragen, aktiv dazu beitragen, daß diese Welt und die darauf lebenden Wesen den Tag erleben, wo alle Waffen schweigen und für immer aufgelöst werden.

Dieses Vorwort ist normativer Bestandteil der natürlichen Menschenrechte.

 

Artikel 1

Jeder Mensch ist ein untrennbarer Teil der Natur und zugleich auch schöpferische Kraft des Lebens selbst.

 

Artikel 2

Jeder Mensch ist ein freies geistiges Wesen, welches sich mit seinem Körper und seinem Schaffen in dieser Welt zum Ausdruck bringt.

 

Artikel 3

Jeder Mensch ist einzigartig und ungleich eines jeden anderen Menschen.

 

Artikel 4

Jeder Mensch ist Träger des natürlichen Recht und ist untrennbar damit verbunden.

 

Artikel 5

Jeder Mensch hat einen natürlichen Anspruch auf Leben, Lebensraum, Nahrung und freien Ausdruck.

 

Artikel 6

Jeder Mensch ist frei in seinem Tun, solange er dabei keinem anderen Menschen oder einer Gruppe Schaden zufügt.

 

Artikel 7

Jeder Mensch hat das Recht sich frei auf dem ganzen Planeten zu bewegen, solange er dabei keine Rechte anderer Menschen verletzt.

 

Artikel 8

Jeder Mensch hat die Freiheit zu wählen wo er lebt, ob und wem oder welcher Gruppe er sich dabei anschließt.

 

Artikel 9

Jeder Mensch hat das Recht auf Unversehrtheit.

 

Artikel 10

Jeder Mensch ist unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Hautfarbe, seinem Glauben oder sonstiger Unterschiede, gegenüber jedem Recht gleich zu behandeln. Wird dabei im Rahmen formaler Rechte und Gesetze ein Vorwurf, welcher Art auch immer erhoben, so gilt der betroffene Mensch solange als unschuldig, bis ihm etwas anderes bewiesen worden ist. Er hat dabei immer das Recht sich selbst zu vertreten oder sich von anderen Menschen oder Gruppen seiner Wahl vertreten zu lassen.

 

Artikel 11

Schließt sich ein Mensch einer Gruppe an, so wird er sein Verhalten derart gestalten, daß er der Gruppe ein nützliches Mitglied ist. Jeder Mensch hat dabei das Recht eine Gruppe jeder Zeit wieder zu verlassen.

 

Artikel 12

Eine Gruppe hat das Recht einen Menschen auszuschließen, wenn dieser für die Gruppe nicht mehr tragbar ist. Dabei ist es die Pflicht der Gruppe, eine solche Entscheidung gründlich abzuwägen und sich mit dem betroffenen Menschen darüber zu verständigen.

 

Artikel 13

Eine Gruppe hat die Freiheit einen Menschen oder eine andere Gruppe aufzunehmen. Unter bestimmten, lebensbedrohenden Umständen besteht die Pflicht zur Aufnahme, welche dann aber zeitlich begrenzt sein kann, was dann im Ermessen der Gruppe liegt aber unter Achtung der natürlichen Menschenrechte zu erfolgen hat.

 

Artikel 14

Jede Gruppe hat das Recht ihre inneren und äußeren Angelegenheiten selbst zu gestalten. Bei äußeren Angelegenheiten sind andere Menschen und Gruppen zu achten. Die natürlichen Menschenrechte müssen dabei eingehalten werden.

 

Artikel 15

Jede Gruppe hat das Recht sich mit anderen Gruppen zu verbinden oder sich von anderen Gruppen abzugrenzen.

 

Artikel 16

Jeder Mensch und jede Gruppe hat das Recht sich gegen jede Form eines Angriffs zu verteidigen. Dabei ist die Wahl der Mittel angemessen zu gestalten. Mögliche Schäden oder Verletzungen sind soweit möglich zu vermeiden oder zu minimieren. Gewalt ist nur als letztes Mittel zulässig.

 

Artikel 17

Die natürlichen Menschenrechte sind untrennbar mit dem Menschen Verbunden. Ordnet er sich freiwillig dem formalen Recht einer Gruppe unter, so bleibt diese Verbundenheit weiterhin bestehen, auch wenn das formale Recht der Gruppe aus praktischen Gründen dieses natürliche Menschenrecht in Teilen einschränkt.

 

Artikel 18

Formales Recht, in Form von Gesetzen oder sonstigen Regelwerken, dient der Gruppe und deren Bedürfnissen. Es konkurriert dabei grundsätzlich immer mit den natürlichen Menschenrechten. Das formale Recht der Gruppe ist dabei in soweit dem natürlichen Menschenrecht des Individuums gleich gestellt, wie auch eine Gruppe mit natürlichen Rechten ausgestattet ist. Als grundlegendes Beispiel dafür kann jeder lebende Organismus herangezogen werden. Das wechselseitige Miteinander ist in Achtung der unterschiedlichen Bedürfnisse und möglichst gewaltfrei zu gestalten.

 

Artikel 19

Der Mensch als Bestandteil und Quelle der Schöpfung hat grundsätzlich einen natürlichen Eigentumsanspruch an allen Ressourcen dieser Welt. Davon in Besitz nehmen darf er aber nur soviel, wie er selbst für das Leben benötigt oder was er selbst im Falle von Grund und Boden bewirtschaften kann. Dies gilt, unter Berücksichtigung anders gelagerter Bedürfnisse auch für die Gruppe.

 

Artikel 20

Besitz steht grundsätzlich unter freier Verfügung des Menschen oder der Gruppe die diesen Besitz für sich beanspruchen. Besitz verpflichtet auch im Rahmen der Bedürfnisse der gesamten Menschheit, was im Speziellen auf Ressourcen zutrifft die nur in begrenztem Maße vorhanden sind. Dies kann in einigen Bereichen auch zur Pflicht zum Teilen oder zu einer gemeinsamen Nutzung werden.

 

Artikel 21

Natürliche Ressourcen dürfen nicht mit einem buchhalterischen oder finanztechnischen Wert belegt oder verbunden werden. Sie sind somit nicht veräußerbar.

Der Umgang mit natürlichen Ressourcen hat pfleglich und unter vernünftiger Beachtung der Natur und der Menschheit zu erfolgen.

 

Artikel 22

Durch die diese Proklamation anerkennenden Menschen und Gruppen ist schnellst möglich ein neutrales Organ zu bilden, welches treuhänderisch die Proklamation der natürlichen Menschenrechte und die zugehörigen Notifikationen und Urkunden aufbewahrt und alle dazu anfallenden Aufgaben erledigt.

Dieses Organ ist dann auch für die nötigen Veröffentlichungen zuständig.

Dieses Organ ist auch für die Beratung bei allen Fragen bezüglich der Proklamation der natürlichen Menschenrechte zuständig.

Die genaue Ausgestaltung dieses Organs muß im Rahmen der Gründungssatzung, unter Beteiligung aller anerkennender Menschen und Gruppen erfolgen.

 

Artikel 23

Dieser Proklamation kann durch jede natürliche und juristische Person, mittels einer schriftliche Anerkennungsurkunde beigetreten werden.

Bis zur Schaffung eines internationalen Gremiums, welches diese Proklamation verwahrt, erfolgt die Hinterlegung und Aufbewahrung der Anerkennungsurkunden bei „Der runde Tisch Berlin“.

Die Hinterlegung wird den beitretenden natürlichen oder juristischen Personen, durch schriftliche Notifiktion bestätigt.

Eine aktuelle Liste der Anerkennenden natürlichen und juristischen Personen wird im Weltnetz veröffentlicht und kann zudem, gegen Zahlung der Erstellungs- und Versandkosten schriftlich abgefordert werden.

Der Beitritt wird am 30ten Tag nach der Hinterlegung der Anerkennungsurkunde wirksam.

Die Anerkennung kann durch schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird am 365ten Tag nach der Hinterlegung der schriftlichen Notifikation wirksam.

 

 

Diese Proklamation wurde am 20. März 2010 hinterlegt bei „Der runde Tisch Berlin“.

 

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Die natürliche Föderation
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Stand: 06. Juli 2015