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In
Anbetracht der Umstände, daß ein formales, von Menschen erdachtes
Völkerrecht den Menschen in vielfältiger Weise von seinen natürlichen
Rechten abgeschnitten hat, ist es an der Zeit natürliche Menschenrechte zu
formulieren und mittels dieser, den Menschen ihre natürlichen Rechte wieder
verfügbar zu machen.
Recht, so wie es heute im Jahre 2010 zu finden ist, hat sich den Menschen
zum Untertan gemacht und diesen in unzulässiger Weise seiner Freiheit, in
weiten Bereichen, beraubt. In diesem alten Rechtesystem wird der Begriff
„Recht“ als Ausdruck institutioneller Gewalt verstanden und dient somit
ausschließlich einer fiktiven Recht(s)person, einer juristischen Person,
welche in der Regel von einer kleinen Gruppe privilegierter Menschen gelenkt
wird und damit über eine meist wesentlich größere Gruppe von Menschen
herrscht. Der Begriff „Recht“ muß also im Sinn dieser natürlichen
Menschenrechte neu definiert werden. Danach ist Recht ein natürlicher
Anspruch, welcher aus den geistigen Fähigkeiten einer natürlichen Person,
eines Menschen, entspringt und welcher durch die Gesetze der Natur
garantiert ist. Dieses Recht ist grundsätzlich immer höherwertig als ein
institutionelles, formales Recht. Auch der Begriff Anspruch beinhaltet somit
im Rahmen dieser natürlichen Menschenrechte bereits eine natürliche
Garantie.
Höchster und einziger Maßstab für diese natürlichen Menschenrechte sind die
Naturgesetze und die schöpferische Kraft des Lebens selbst. Mit diesem
niedergeschriebenen Menschenrecht wird der Keim für eine neue Qualität von
Recht gepflanzt, welcher Grundlage für neue Regeln des friedlichen
Miteinander erwachsen lassen soll. Mögen diese niedergeschriebenen
natürlichen Menschenrechte die Menschen immer wieder an die dunklen Zeiten
der Geschichte erinnern und zur Besinnung kommen lassen. Mögen die Menschen,
welche diese niedergeschriebenen natürlichen Menschenrechte durch ihre
Anerkennung tragen, aktiv dazu beitragen, daß diese Welt und die darauf
lebenden Wesen den Tag erleben, wo alle Waffen schweigen und für immer
aufgelöst werden.
Dieses Vorwort ist normativer Bestandteil der natürlichen Menschenrechte.
Artikel 1
Jeder Mensch ist ein untrennbarer Teil der Natur und zugleich auch
schöpferische Kraft des Lebens selbst.
Artikel 2
Jeder Mensch ist ein freies geistiges Wesen, welches sich mit seinem Körper
und seinem Schaffen in dieser Welt zum Ausdruck bringt.
Artikel 3
Jeder Mensch ist einzigartig und ungleich eines jeden anderen Menschen.
Artikel 4
Jeder Mensch ist Träger des natürlichen Recht und ist untrennbar damit
verbunden.
Artikel 5
Jeder Mensch hat einen natürlichen Anspruch auf Leben, Lebensraum, Nahrung
und freien Ausdruck.
Artikel 6
Jeder Mensch ist frei in seinem Tun, solange er dabei keinem anderen
Menschen oder einer Gruppe Schaden zufügt.
Artikel 7
Jeder Mensch hat das Recht sich frei auf dem ganzen Planeten zu bewegen,
solange er dabei keine Rechte anderer Menschen verletzt.
Artikel 8
Jeder Mensch hat die Freiheit zu wählen wo er lebt, ob und wem oder welcher
Gruppe er sich dabei anschließt.
Artikel 9
Jeder Mensch hat das Recht auf Unversehrtheit.
Artikel 10
Jeder Mensch ist unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Hautfarbe, seinem
Glauben oder sonstiger Unterschiede, gegenüber jedem Recht gleich zu
behandeln. Wird dabei im Rahmen formaler Rechte und Gesetze ein Vorwurf,
welcher Art auch immer erhoben, so gilt der betroffene Mensch solange als
unschuldig, bis ihm etwas anderes bewiesen worden ist. Er hat dabei immer
das Recht sich selbst zu vertreten oder sich von anderen Menschen oder
Gruppen seiner Wahl vertreten zu lassen.
Artikel 11
Schließt sich ein Mensch einer Gruppe an, so wird er sein Verhalten derart
gestalten, daß er der Gruppe ein nützliches Mitglied ist. Jeder Mensch hat
dabei das Recht eine Gruppe jeder Zeit wieder zu verlassen.
Artikel 12
Eine Gruppe hat das Recht einen Menschen auszuschließen, wenn dieser für die
Gruppe nicht mehr tragbar ist. Dabei ist es die Pflicht der Gruppe, eine
solche Entscheidung gründlich abzuwägen und sich mit dem betroffenen
Menschen darüber zu verständigen.
Artikel 13
Eine Gruppe hat die Freiheit einen Menschen oder eine andere Gruppe
aufzunehmen. Unter bestimmten, lebensbedrohenden Umständen besteht die
Pflicht zur Aufnahme, welche dann aber zeitlich begrenzt sein kann, was dann
im Ermessen der Gruppe liegt aber unter Achtung der natürlichen
Menschenrechte zu erfolgen hat.
Artikel 14
Jede Gruppe hat das Recht ihre inneren und äußeren Angelegenheiten selbst zu
gestalten. Bei äußeren Angelegenheiten sind andere Menschen und Gruppen zu
achten. Die natürlichen Menschenrechte müssen dabei eingehalten werden.
Artikel 15
Jede Gruppe hat das Recht sich mit anderen Gruppen zu verbinden oder sich
von anderen Gruppen abzugrenzen.
Artikel 16
Jeder Mensch und jede Gruppe hat das Recht sich gegen jede Form eines
Angriffs zu verteidigen. Dabei ist die Wahl der Mittel angemessen zu
gestalten. Mögliche Schäden oder Verletzungen sind soweit möglich zu
vermeiden oder zu minimieren. Gewalt ist nur als letztes Mittel zulässig.
Artikel 17
Die natürlichen Menschenrechte sind untrennbar mit dem Menschen Verbunden.
Ordnet er sich freiwillig dem formalen Recht einer Gruppe unter, so bleibt
diese Verbundenheit weiterhin bestehen, auch wenn das formale Recht der
Gruppe aus praktischen Gründen dieses natürliche Menschenrecht in Teilen
einschränkt.
Artikel 18
Formales Recht, in Form von Gesetzen oder sonstigen Regelwerken, dient der
Gruppe und deren Bedürfnissen. Es konkurriert dabei grundsätzlich immer mit
den natürlichen Menschenrechten. Das formale Recht der Gruppe ist dabei in
soweit dem natürlichen Menschenrecht des Individuums gleich gestellt, wie
auch eine Gruppe mit natürlichen Rechten ausgestattet ist. Als grundlegendes
Beispiel dafür kann jeder lebende Organismus herangezogen werden. Das
wechselseitige Miteinander ist in Achtung der unterschiedlichen Bedürfnisse
und möglichst gewaltfrei zu gestalten.
Artikel 19
Der Mensch als Bestandteil und Quelle der Schöpfung hat grundsätzlich einen
natürlichen Eigentumsanspruch an allen Ressourcen dieser Welt. Davon in
Besitz nehmen darf er aber nur soviel, wie er selbst für das Leben benötigt
oder was er selbst im Falle von Grund und Boden bewirtschaften kann. Dies
gilt, unter Berücksichtigung anders gelagerter Bedürfnisse auch für die
Gruppe.
Artikel 20
Besitz steht grundsätzlich unter freier Verfügung des Menschen oder der
Gruppe die diesen Besitz für sich beanspruchen. Besitz verpflichtet auch im
Rahmen der Bedürfnisse der gesamten Menschheit, was im Speziellen auf
Ressourcen zutrifft die nur in begrenztem Maße vorhanden sind. Dies kann in
einigen Bereichen auch zur Pflicht zum Teilen oder zu einer gemeinsamen
Nutzung werden.
Artikel 21
Natürliche Ressourcen dürfen nicht mit einem buchhalterischen oder
finanztechnischen Wert belegt oder verbunden werden. Sie sind somit nicht
veräußerbar.
Der Umgang mit natürlichen Ressourcen hat pfleglich und unter vernünftiger
Beachtung der Natur und der Menschheit zu erfolgen.
Artikel 22
Durch die diese Proklamation anerkennenden Menschen und Gruppen ist
schnellst möglich ein neutrales Organ zu bilden, welches treuhänderisch die
Proklamation der natürlichen Menschenrechte und die zugehörigen
Notifikationen und Urkunden aufbewahrt und alle dazu anfallenden Aufgaben
erledigt.
Dieses Organ ist dann auch für die nötigen Veröffentlichungen zuständig.
Dieses Organ ist auch für die Beratung bei allen Fragen bezüglich der
Proklamation der natürlichen Menschenrechte zuständig.
Die genaue Ausgestaltung dieses Organs muß im Rahmen der Gründungssatzung,
unter Beteiligung aller anerkennender Menschen und Gruppen erfolgen.
Artikel 23
Dieser Proklamation kann durch jede natürliche und juristische Person,
mittels einer schriftliche Anerkennungsurkunde beigetreten werden.
Bis zur Schaffung eines internationalen Gremiums, welches diese Proklamation
verwahrt, erfolgt die Hinterlegung und Aufbewahrung der Anerkennungsurkunden
bei „Der runde Tisch Berlin“.
Die Hinterlegung wird den beitretenden natürlichen oder juristischen
Personen, durch schriftliche Notifiktion bestätigt.
Eine aktuelle Liste der Anerkennenden natürlichen und juristischen Personen
wird im Weltnetz veröffentlicht und kann zudem, gegen Zahlung der
Erstellungs- und Versandkosten schriftlich abgefordert werden.
Der Beitritt wird am 30ten Tag nach der Hinterlegung der Anerkennungsurkunde
wirksam.
Die Anerkennung kann durch schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die
Kündigung wird am 365ten Tag nach der Hinterlegung der schriftlichen
Notifikation wirksam.
Diese Proklamation wurde am 20. März 2010 hinterlegt bei „Der runde Tisch
Berlin“.
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